FLIESENSTUDIO LINDAU
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt eines jeden mit uns geschlossenen Vertrages, insbesondere auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Darüber hinaus ist Vertragsgrundlage die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) Teile B und C, soweit wir auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage der gelieferten Rohmaterialien, Bauteile oder Bauelemente übernehmen.
Abweichungen der Vereinbarungen und anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt und dadurch wirksam in den Einzelvertrag einbezogen worden sind.
§ 2 Angebote und Preise:
Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Belieferung durch unsere eigenen Lieferanten, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
Als vereinbart gilt der am Tag der Lieferung geltende Preis für die vom Kunden bestellte Ware.
Festpreise müssen als solche besonders vereinbart werden, bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung und gelten nur für die vom Kunden bestellte Ware ausschließlich Versandkosten.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Eine Garantie für die absolute Identität der von uns vorgeführten Muster mit den durch unsere eigenen Lieferanten bereitgestellten Warenlieferungen wird nicht übernommen.
Wir verweisen insoweit auf § 9. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.
Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Dem angegebenen Frachtpreis liegen die am Tag des Angebots geltenden Fracht- und Versandkosten zugrunde; Mehr- bzw. Minderkosten gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers.
Sämtliche Verpackungskosten, Leih- und Abnützungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers.
§ 3 Erfüllungsort und Versand:
Erfüllungsort ist die Niederlassung des Verkäufers. Der Versand der verkauften Ware erfolgt nur auf besonderes Verlangen des Käufers und damit auf dessen Risiko. Es gilt § 447 BGB.
Der Käufer hat sämtliche Kosten des Versandes selbst zu tragen.
§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit:
Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die Lieferungsmöglichkeit seiner eigenen Lieferanten.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Die Vereinbarung genauer Lieferfristen setzt voraus, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen ausdrücklich schriftlich zusagt. Die Verbindlichkeit der schriftlich ausdrücklich zugesagten Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozeß der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus.
Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben, sowie durch hoheitliche Maßnahmen hervorgerufene Hindernisse, die die Lieferung erschweren,
befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
§ 5 Abnahme:
Bei sukzessiver Warenlieferung verpflichtet sich der Käufer zu gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
Bei Lieferung frei Baustelle oder frei Lager schuldet der Verkäufer lediglich Anlieferung der Ware ohne Abladen, unter Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind die entstehenden Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer
zu erfolgen auf dessen Kosten. Die Ersatzansprüche gegen den Verkäufer wegen Schäden, die beim Abladen auftreten, sind ausgeschlossen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.
Die Rücknahme gelieferter Ware ist ausgeschlossen.
§ 6 Zahlung:
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung; ansonsten gerät der Käufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug.
Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkasso-Vollmacht berechtigt.
Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB werden bis zum 31.12.2001 mit 3 % über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 DÜG, danach mit 3 % über dem entsprechenden Steuerungsmittel der Europäischen Zentralbank im Sinne des § 1 Abs. 2 DÜG vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Rechnungen des Verkäufers gelten als dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch die gestundeten Forderungen sofort fällig.
Bei der Vereinbarung von Teillieferungen berechtigt der Verzug des Käufers den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht.
Diese Lieferungsverweigerung ist jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, lediglich als Einrede des nicht erfüllten Vertrags, mit der Folge, daß der Käufer seinerseits an die Einhaltung des Vertrages gebunden bleibt.
Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens des Käufers, sind alle Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Boni als verfallen, so daß der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer insbesondere berechtigt, Wechsel zurückzugeben, Bezahlung der Wechselsumme sofort zu verlangen, eingeräumte Kredite zu kündigen, Zahlungsziele aufzuheben mit der Folge der sofortigen Fälligkeit, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und sämtliche Lieferungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund hat als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung.
Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen in unserem Auftrag, ohne uns zu verpflichten. Wir sind somit Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware, das Produkt als Ergebnis dieser Be- und Verarbeitung, gilt als Vorbehaltsware und wird zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich eines
Sicherungszuschlages in Höhe von 30 v. H. auf uns zur Sicherung übereignet. Wir sind berechtigt, bei Fälligkeit unserer Forderungen und nach vorheriger Androhung und Einhaltung einer angemessenen Wartefrist von zwei Wochen das uns zustehende Sicherungsgut freihändig zu verwerten.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB.
Der Vorbehaltskäufer darf in unserem Eigentum stehende Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern und nur so lange er nicht in Bezug auf unsere Forderungen im Zahlungsverzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware ermächtigt. Sämtliche, auch zukünftige, Forderungen
des Kunden aus Weiterveräußerung und sonstiger Verwertung der Vorbehaltsware werden an uns zur Sicherung unserer gesamten Forderungen in Höhe ihres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 30 v. H. mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Verkäufer nimmt die
Abtretungserklärung des Käufers an.
Gleiches gilt für die Weiterveräußerung der im Miteigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware, mit der Maßgabe, daß sich die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht, erstreckt.
Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gemäß § 946 BGB tritt der Vorbehaltskäufer schon jetzt sämtliche Forderungen gegen Dritte aus Vergütung und aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungszuschlages
in Höhe von 30 v. H. mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen
auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers an.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Das eigene Einziehungsrecht des Verkäufers wird dadurch nicht berührt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer diesem die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der
Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:
Der Käufer hat die ihm angelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu überprüfen. Er verpflichtet sich, seine von ihm hierbei eingesetzten Hilfspersonen entsprechend anzuweisen und dafür zu sorgen, daß im Lieferzeitpunkt jederzeit ein von ihm bestimmter bevollmächtigter Vertreter anwesend ist, der diese Überprüfung mit Wirkung für und gegen ihn vornimmt und mit Unterzeichnung des Lieferscheines die angelieferte Ware
als vertragsgemäß anerkennt. Beanstandungen und Einwendungen aller Art hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit der gelieferten Ware sind nur rechtswirksam, wenn sie binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich unmittelbar beim Verkäufer angezeigt werden.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im übrigen wird auf § 3 verwiesen.
Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459, Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459, Abs. 2 BGB bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Kennzeichnung und Bestätigung durch
den Verkäufer.
Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
§ 9 Sortierung, Farbabweichung, Craquelée-Bildung, Berechnungsgrundlage
I. Sortierung:
Handelsware, die hinsichtlich Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Ordnungsmäßigkeit allen normalen Anforderungen entspricht.
Kleine Mängel, geringe Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen.
II. Sortierung und M-Sortierung:
Fliesen mit sofort erkennbaren Mängeln. Bei Lieferung wird keine Gewährleistung übernommen. Abweichung in Form, Farbe und Stärke:
Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung kann eine Gewähr, daß die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen, oder mit vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen, nicht übernommen werden. Ebenso bleiben kleine Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen vorbehalten. Auftretende Glasurrisse sind kein Grund zur Beanstandung. Bei Spezial- und Kunstglasuren können sich Farbabweichungen und Craquelée-Bildungen innerhalb der Fliese ergeben. Diese Eigenarten gehören zum Charakter dieser Glasuren und können nicht beanstandet werden.
Die Werke haben glasierte Bodenfliesen und Mosaik in verschiedenen Beanspruchungsgruppen – leichte, mittlere, mittelstarke und stärkere – eingeteilt. Der Käufer hat bei Bestellung jeweils die vorgesehene Beanspruchung anzugeben. Der Verkäufer übernimmt hinsichtlich
des Oberflächen-Verschleißwiderstands nur die von den Lieferwerken festgelegte Gewährleistung.
Bei Platten, Fliesen, Natursteinen werden die handelsüblichen Maßeinheiten zugrunde gelegt. Zur Berechnung kommen die von den Lieferwerken angewandten handelsüblichen Stückzahlen je Einheit (m2, lfd., m, usw.).
§ 10 Naturstein und Marmor:
Abweichungen in Farbe, Stärke und Bearbeitung sind kein Grund für Beanstandungen. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von ± 3 mm zu gewähren. Quarzstellen, Poren, Einsprengungen und offene Stellen sind naturbedingt und deshalb kein
Anlass zu Beanstandungen. Bemusterungen können nur die allgemeine
Farbe und Struktur des Steines zeigen. Jura-Kalksteine sind, wie alle Kalksteine, nicht wetterbeständig. Bei derartigen Platten, die im Freien verlegt werden, wird keine Gewährleistung für Frostsicherheit übernommen.
§ 11 Verbraucherschlichtung:
Der Verkäufer ist weder gesetzlich verpflichtet noch bereit, an einer Streitschlichtung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) teilzunehmen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
Unter der Voraussetzung von § 38 ZPO ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Lindau.